Einkaufsbedingungen der EGU Elektro Großhandels Union Rhein-Ruhr GmbH & Co. KG und allen Unternehmen der EGU-Gruppe
1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns (allen Unternehmen der EGUGruppe, dies sind insbesondere die EGU Industrievertriebs GmbH, die Biron & Jansen Elektrogroßhandel GmbH, Georg Möhle Elektrogroßhandel GmbH, die Dressel EGU Elektrogroßhandlungs GmbH & Co. KG, die Sirges EGU Elektrogroßhandlungs GmbH, die Gehrmann Elektrofachgroßhandel GmbH & Co. KG, die Aufdemkamp Elektro-Fachgroßhandel GmbH sowie die Elektro-Großhandelsunion Neuss GmbH) und dem Auftragnehmer sind ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle eines Vertragsabschlusses per Telefon, Telefax, EDI oder anderer Telekommunikationsmittel. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Annahme des Vertragsgegenstandes oder eine Zahlung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.
(2) Bestellungen und Vereinbarungen sowie deren Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich, per Fax, EDI oder E-Mail erteilt oder bestätigt werden. Bestellungen und sonstige Vereinbarungen sind vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, sind diese Abweichungen kenntlich zu machen und besonders hervorzuheben. Der Auftragnehmer hat die Reihenfolge von Bestellungen in seiner Auftragserfassung und in allen erstellten Dokumenten, insbesondere Lieferscheinen und Rechnungen, von uns zu übernehmen. Insbesondere Sprungerfassungen sind unzulässig.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, handelt es sich bei den vereinbarten Preisen um Festpreise ausschließlich Mehrwertsteuer, jedoch incl. der Transportkosten sowie der Kosten einer Transportversicherung. Die Preise verstehen sich frei dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort, im Zweifel unser Sitz. Das Risiko nach Vertragsabschluss eintretender Kostenerhöhungen aller Art trägt der Auftragnehmer. Preiserhöhungen sind auch dann ausgeschlossen, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder erfolgt.
(2) Mehr- oder Minderlieferungen sind ohne unsere Zustimmung nicht statthaft.
(3) Wir bitten darum, von einer Versendung der Rechnungen in Papierform abzusehen. Bitte senden Sie die Rechnungen als PDF per E-Mail oder via EDI. Die Empfangsdaten erhalten Sie unter den in der Bestellung angegebenen Kontaktdaten. Rechnungen dürfen nicht der Lieferung beigefügt werden. Teilrechnungen aufgrund nur teilweise erbrachter Lieferungen oder Leistungen sind nur zulässig, wenn dies bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart worden ist. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein und die gesetzliche Mehrwertsteuer ausweisen.
(4) Wir behalten uns die Anerkennung von Mengen und Gewichten aufgrund der üblichen Prüfungen und Nachwiegungen vor.
(5) Zahlungsfristen beginnen mit der beanstandungslos von uns angenommenen Lieferung oder Leistung und dem Rechnungseingang. Für die Einhaltung der Zahlungsfristen ist die Absendung der Zahlungsmittel durch uns ausreichend. Sie enden mit der Absendung der Zahlungsmittel durch uns. Bei vorzeitigen Lieferungen behalten wir uns die Bezahlung der Rechnungen zu dem Zeitpunkt vor, der bei fristgerechter Lieferung vertragsgemäß wäre.
(6) Wir leisten Zahlungen, wenn nichts anderes vereinbart ist, am 25. des Folgemonats abzüglich 3 % Skonto.
(7) Im Falle des Zahlungsverzuges unsererseits stehen dem Auftragnehmer lediglich Verzugszinsen in Höhe von 4 %-Punkte über dem Basiszinssatz zu, es sei denn, der Auftragnehmer kann nachweisen, dass ihm durch den Zahlungsverzug ein höherer Schaden entstanden ist.
(8) Alle Rechnungen müssen auf die EGU Elektro Großhandels Union Rhein-Ruhr GmbH & Co. KG, Heßlingsweg 44, 44309 Dortmund, ausgestellt werden. Sie müssen unsere EGUBestellnummer und den Namen des Bestellers enthalten. Abweichungen führen dazu, dass sich Zahlungsfristen um die Dauer der Verzögerung bis zum Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung verlängern.
3. Liefertermine und Lieferfristen
(1) Vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind verbindlich und vom Auftragnehmer unbedingt einzuhalten. Relative Fristen beginnen mit Zugang der Bestellung beim Auftragnehmer. Bei Vereinbarung einer Kalenderwoche als Liefertermin ist letzter Liefertermin der Freitag dieser Woche. Fällt dieser auf einen Feiertag, gilt der unmittelbar vorhergehende Werktag als maßgebend. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung. Liefertermine bzw. Lieferfristen sind nur dann eingehalten, wenn die Ware zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist am Bestimmungsort eintrifft. Bei Nichteinhalten von Lieferterminen bzw. Lieferfristen sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn den Auftragnehmer an der Termin- bzw. Fristüberschreitung kein Verschulden trifft. Ansprüche auf Schadensersatz unsererseits bleiben hiervon unberührt. Die Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Sämtliche durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstandenen Mehrkosten hat uns der Auftragnehmer in jedem Falle, insbesondere auch bei Rücktritt, zu ersetzen. Durch verspätete Lieferung entstandene Mehrfrachten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
(2) Von dem Erkennen und / oder Eintritt etwaiger Verzögerungen hat der Auftragnehmer uns unter Angabe der voraussichtlichen Termin- bzw. Fristüberschreitung sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich uns gegenüber auf das verzögernde Ereignis nicht berufen.
(3) Erfüllt der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen nicht zum vereinbarten Liefertermin bzw. innerhalb der vereinbarten Lieferfristen, haftet er nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Auftragnehmer wird die Liefervorgaben für das Zentrallager in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Version, abrufbar unter www.e-g-u.de unter dem Menüpunkt Liefervorgaben beachten. EGU sendet dem Auftragnehmer die Liefervorgaben per Post oder E-Mail kostenfrei auf Anfrage zu. Die Anfrage ist an den Ansprechpartner aus der Bestellung oder den zuständigen Einkäufer bei EGU zu richten.
4. Gefahrübergang und Sachmängelhaftung
(1) Jede Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an dem in der Bestellung genannten Bestimmungsort auf uns über, es sei denn, wir haben den Transport mit eigenem Personal oder durch eine von uns beauftragte Spedition selbst durchgeführt.
(2) Über die gesetzliche und die in der Bestellung zusätzlich vereinbarte Gewährleistung hinaus garantiert der Auftragnehmer, dass seine Lieferung bzw. Leistung in allen ihren Teilen dem Verwendungszweck laut Bestellung, den einschlägigen rechtlichen Vorschriften sowie maßgeblichen Richtlinien und Anordnungen von zuständigen Stellen, den einschlägigen technischen Regelungen und Vorschriften (DIN-Normen, VDE-Vorschriften und dergleichen) und den anerkannten Regeln der Technik entspricht und auch keine Rechte Dritter verletzt.
(3) Notwendige Analysekosten zur Feststellung, ob die Lieferung den vertraglichen Bestimmungen entspricht, trägt der Auftragnehmer.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Bestimmungen der EU-Bauprodukteverordnung (Verordnung EU305/2011) zu erfüllen und er garantiert die Einhaltung sämtlicher Informations-, Kennzeichnungs-, Leistungserklärungs- und Meldepflichten.
Der Auftragnehmer übermittelt uns spätestens mit der Lieferung sämtliche Erklärungen in Schriftform in deutscher Sprache. Auf unsere Anforderung hat der Auftragnehmer sämtliche erforderlichen Erklärungen und Dokumente in den Sprachen des Geltungsbereiches der EU-Bauprodukteverordnung (Verordnung EU305/2011) spätestens mit der Lieferung zu übermitteln.
Vorstehendes gilt auch für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften betreffend nicht nach der Verordnung EU305/2011 harmonisierter Baustoffe nach nationalen Bestimmungen.
(5) Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.
(6) Werden innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist Mängel festgestellt oder werden Garantien hinsichtlich des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes nicht eingehalten, können wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Haben wir Nachbesserung gewählt, gilt diese bereits mit dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Im Übrigen stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
(7) Die uns zustehenden Sachmängelansprüche verjähren 3 Jahre nach Gefahrübergang, jedoch nicht vor Ablauf der gesetzlichen Fristen.
(8) Die Verjährung unserer Sachmängelansprüche ist gehemmt, solange der Auftragnehmer nicht schriftlich unsere Ansprüche endgültig zurückgewiesen hat.
(9) Werden wiederholt mangelhafte Waren geliefert, so sind wir nach vorheriger Abmahnungund erneutem Auftreten eines Mangels bei Sukzessiv- oder Rahmenlieferungsverträgen zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Wird infolge mangelhafter Lieferungen eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle notwendig, so trägt der Auftragnehmer hierfür die Kosten.
5. Rechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
(2) Der Auftragnehmer stellt uns auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch sämtliche Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen in angemessener Höhe.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
6. Abtretung und Aufrechnung
(1) Der Auftragnehmer darf Pflichten aus einem mit uns abgeschlossenen Vertrag nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung übertragen.
(2) Wir sind berechtigt, mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist.
7. Angebote, Entwürfe
Die Erstellung von Angeboten, Entwürfen, Kostenvoranschlägen, Warenproben etc. erfolgen durch den Auftragnehmer unentgeltlich.
8. Verschwiegenheit
Der Auftragnehmer wird über das Bestehen der Geschäftsbeziehung und über Details hierzu, insbesondere Konditionen, Stillschweigen gegenüber Dritten bewahren.
9. Datenverarbeitungsklauseln
Wir sind berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Auftragnehmer mit automatischer Datenverarbeitung zu speichern.
10. Schlussbestimmungen
(1) Der Auftragnehmer erklärt, dass er nicht auf der „Anti-Terror-Liste“ geführt ist, welche die Europäische Union auf Grundlage der VO 881/2002 und VO 2580/2001 in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates 2001/931/GASP führt.
(2) Die gelieferten Waren wurden unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen und Wahrung der dortigen Mindeststandards gefertigt, was der Auftragnehmer garantiert.
(3) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort, ansonsten unser Sitz.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis, dem diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Dortmund sowohl für Klagen die von uns als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden.
(5) Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts, der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge (CISG).
(6) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
(7) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung.